Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Compu-House GmbH für die Marke resQsec für die Vermietung von Sicherheitsequipment mit resQsec Produkten
Stand 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Geschäfte und Verträge der Marke resQsec der Firma Compu-House (nachfolgend als „Vermieter“ bezeichnet) betreffend die Vermietung von Equipment der Marke „resQsec“, die die Vermietung beweglicher Sachen/Objekte (beispielsweise mobile Videoüberwachungsanlage oder Safety Box) zum Gegenstand haben, gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters oder Dritter erkennt der Vermieter nur ausnahmsweise an, wenn er im Voraus ausdrücklich schriftlich der Geltung dieser anderen Bedingungen zustimmt. Anderenfalls finden andere Bedingungen als die des Vermieters keine Anwendung.
1.2 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
1.3 Sofern und/oder soweit es sich um Mietverträge oder Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen Vermieter und dem Mieter.
⸻
2. Grundlegendes
2.1 Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den in dem Angebot und der Auftragsbestätigung genannten Konditionen des Vermieters und ergänzend hierzu zu den Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2 Die sich aus unverbindlichen Angeboten des Vermieters ergebenden Konditionen gelten nur soweit sie im Rahmen des Zustandekommens des Mietvertrags durch den Mieter und den Vermieter ausdrücklich bestätigt wurden.
⸻
3. Angebot, Vertragsschluss, Preis
3.1 Eine Bestellung des Auftraggebers (Mieters) gilt dann von Seiten des Vermieters als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung) oder konkludent dadurch, dass die Mietsache dem Mieter vom Vermieter oder dessen Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen übergeben wird.
3.2 Ein Angebot bezieht sich immer auf die Mietsache oder eine gleichwertige Ware und deren Tauglichkeit für ihre bestimmungsgemäße Verwendung bzw. ihren üblichen Einsatzwerk.
⸻
4. Erfüllung, Übergabe der Mietsache und Gefahrenübergang
4.1 Der Vermieter stellt dem Kunden für die Vertragslaufzeit das in der jeweiligen Auftragsbestätigung beschriebene bewegliche Objekt, in der Regel mobile Videoüberwachungsanlagen, Safety Boxen, Mobiles Internet oder Mobile Stromversorgung entgeltlich zur Verfügung.
4.2 Leistungsbeginn ist, der im Angebot definierte Zeitpunkt oder der Gebrauchsüberlassung, soweit die Parteien im jeweiligen Angebot nicht etwas anderes vereinbart haben. Die Nutzungsberechtigung endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeiten.
4.3 Vermietet wird ab Lager. Der Mieter ist zur Abholung der Mietsache zum vereinbarten Mietbeginn beim Vermieter verpflichtet. Nimmt der Kunde das Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, ist der Vermieter berechtigt, basierend auf den aktuell gültigen gesetzlichen Vorschriften, vom Vertrag zurückzutreten und/oder diesen zu kündigen und das Objekt anderweitig zu vermieten.
4.4 Der Vermieter kann den Vertrag, wenn ihm die Beschaffung des Mietgegenstands bzw. eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, dadurch erfüllen, dass er einen gleichwertigen Mietgegenstand (z. B. einen gleichwertigen Gerätetyp eines anderen Herstellers) bereitstellt, sofern dieser in etwa gleichwertige Funktionen und/oder Eigenschaften aufweist und für den üblichen Einsatzzweck der Mietsache geeignet ist.
4.5 Bei Übergabe der Mietsache ist der Kunde verpflichtet, den Erhalt der Mietsache in einer entsprechenden Empfangsquittung/Lieferschein sowie deren Funktionsfähigkeit und etwaige Vorbeschädigungen im Rahmen einer Mängeldokumentation (Zustands-/Funktionsprotokoll) gegenüber dem Vermieter schriftlich zu bestätigen. Der Vermieter ist zur Herausgabe der Mietsache nur gegen Empfangsbestätigung verpflichtet.
⸻
5. Preise, Zahlungsbedingungen und Kautionen
5.1 Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der Auftragsbestätigung, hilfsweise nach unserer Preisliste in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fassung. Gegenüber Unternehmern geben wir in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Preislisten in der Regel die Netto-Preise an. Die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen und fällt zusätzlich in der gesetzlichen Höhe an.
5.2 Der Vermieter wird zum Ende eines jeden Kalendermonats, innerhalb der jeweiligen Mietdauer, eine Rechnung an den Mieter übersenden, die den für die Miete anfallenden und vom Mieter zu zahlender Betrag ausweist. Die Rechnung ist binnen 10 Werktagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge durch den Mieter zu begleichen. Der Vermieter ist auch berechtigt, den sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Mietpreis einschließlich etwaiger sonstiger Kosten und Vergütungen für Sonderleistungen vor bzw. bei Übergabe der Mietsache und ohne Skontoabzug vollständig in bar zu verlangen (Vorkasse).
5.3 Der Vermieter ist berechtigt die Kosten für Transport, Montage, Einrichtung des Mietobjektes, Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung gesondert abzurechnen, sofern dies nicht im Angebot geregelt ist.
5.4 Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der erbrachten Leistungen innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei dem Vermieter zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt.
5.5 Der Vermieter ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrundeliegende Preise zu ändern. Der Vermieter wird den Kunden über Änderungen der Preise spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen schriftlich informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preise nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis außerordentlich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Änderung der Preise kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt der Preisänderung nicht, so gilt diese als von ihm genehmigt. Der Vermieter wird den Kunden bei der Information zur Preisänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
5.6 Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank p.a. berechnet. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.
⸻
6. Unterrichtungs- und Auskunftspflicht des Mieters
6.1 Zerstörungen, Beschädigungen, Funktionsstörungen, Beschlagnahmen, Pfändungen, Diebstahl oder Verlust der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht oder nicht unverzüglich nach und führt dies zu einer Verschlechterung, zur Zerstörung oder zum Verlust der Mietsache, ist er dem Vermieter zum Ersatz des sich aus der unterlassenen oder verspäteten Mitteilung resultierenden Schadens verpflichtet.
6.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit auf dessen Verlangen unverzüglich schriftlich oder in Textform Auskunft über den Ort zu erteilen, an dem sich die Mietsache befindet.
⸻
7. Untervermietung
7.1 Dem Mieter ist eine Untervermietung grundsätzlich nicht gestattet.
7.2 Eine Untervermietung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung kann aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen werden.
7.3 Der Mieter ist im Falle der Untervermietung verpflichtet, dem Untermieter dieselben vertraglichen Pflichten aufzuerlegen, denen er gegenüber dem Vermieter unterliegt.
7.4 Im Falle der Untervermietung haftet der Mieter im Innenverhältnis gegenüber dem Vermieter für Schäden an der Mietsache und für sonstige Ansprüche des Vermieters.
⸻
8. Gewährleistung, Haftung des Vermieters und Schadensersatz
8.1 Die Haftung des Vermieters auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ist unabhängig vom Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung, Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis) und nach Maßgabe der Regelungen in dieser Ziff. 8 ausgeschlossen.
8.2 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht soweit der Vermieter aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Vermieter haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf die vereinbarte jährliche Auftragssumme, dies gilt nur im Falle leichter Fahrlässigkeit. Für den Verlust von Daten haftet der Vermieter nicht, falls der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, entsprechende Infrastruktur z.B. Stromversorgung, bereitzustellen.
8.3 Kommt es zu Sabotagehandlungen oder Vandalismus am Mobilfunknetz oder an einem resQsec-Gerät, ist der Vermieter von seiner Leistungspflicht befreit. Der Vermieter ist bemüht Sabotage zu erkennen und innerhalb von 48 Stunden zu beheben, bzw. anzuzeigen.
8.4 In Fällen von höherer Gewalt, insbesondere bei wetterbedingten Beeinträchtigungen insbesondere der Videoüberwachung (z.B. Nebel, Starkregen, Schneefall) und der anderen Mietobjekte aber auch in Fällen wie z. B. Stromnetzausfall, Schwankungen der Netzqualität des Mobilfunkanbieters oder Feuer, Krieg, inneren Unruhen, Terrorakten, Epidemien, Pandemien oder Streiks ist der Vermieter von der Erbringung der Dienstleistung befreit und zu deren Unterbrechung berechtigt.
8.5 Der Vermieter haftet im Rahmen der Erbringung von Sonderleistungen (z. B. Werkarbeiten, Anlieferung, des Einbaus, der Montage oder der Installation von Waren und Liefergegenständen) nicht für solche Arbeiten, die deren Personal oder sonstige Erfüllungsgehilfen, vor Ort übernehmen, soweit diese Arbeiten nicht unmittelbar mit den Sonderleistungen zusammenhängen oder vom Mieter veranlasst wurden.
8.6 Soweit der Vermieter technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von dem Vermieter geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang (Mietvertrag) gehören, geschieht dies unentgeltlich und als bloße Gefälligkeit und daher unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8.7 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen vom Vermieter. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Vermieters für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Betrag der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Vermieters je Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
8.8 Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bzgl. von, durch den Vermieter erbrachter sonstiger Leistungen beträgt ein Jahr, beginnend mit vollständiger Erbringung der Leistung.
8.9 Ansprüche des Mieters wegen offensichtlicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb von 3 Kalendertagen nach Übernahme des Mietgegenstandes dem Vermieter schriftlich angezeigt werden.
⸻
9. Rückgabe der Mietsache
9.1 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit in dem Zustand, den die Mietsache bei Übergabe an den Mieter hatte, zu übergeben. Als Zustand bei Übergabe der Mietsache an den Mieter gilt derjenige, der sich aus dem bei der Übergabe angefertigten Zustands/Funktionsprotokolls ergibt. Normaler Verschleiß und übliche Abnutzungen der Mietsache, soweit diese durch eine vertragsgemäße und bestimmungsgemäße Benutzung eintreten, bleiben dabei unberücksichtigt.
9.2 Im Falle der verspäteten Rückgabe der Mietsache durch den Mieter gilt automatisch eine Mietzeitverlängerung bis zur endgültigen Rückgabe. Für diese verlängerte Mietzeit steht dem Vermieter pro angefangenen Werktag eine Nutzungsentschädigung in Höhe des pro Tag vereinbarten Mietzinses – ungeachtet eines Verschuldens des Mieters – zu.
⸻
10. Sonstige Mieterpflichten
10.1 Der Mieter ist ungeachtet weiterer Verpflichtungen verpflichtet, die Mietsache sorgsam und pfleglich zu behandeln, insbesondere hat der Mieter bei der Pflege der Mietsache sicherzustellen, dass eventuell im Einsatz befindliche Kamerasysteme der Mietsache sauber sind und der Mieter hat diesbezüglich für erforderliche Reinigungen zu sorgen (z.B. Entfernung von Spinnennetzen und von allgemeinen Verschmutzungen). Dem Mieter ist bewusst, dass die Nichtbeachtung der Pflege, insbesondere der Reinigung des Kamerasystems zu Einschränkungen bei der Durchführbarkeit oder der Qualität der Dienstleistungen des Vermieters führen kann, für die der Vermieter dann nicht haftbar gemacht werden kann, wenn diese auf einem Versäumnis des Mieters beruhen;
alle für die Benutzung der Mietsache maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten;
die Mietsache nur im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen und in geeigneter Weise vor Beschädigung und Überbeanspruchung zu schützen;
soweit erforderlich, für eine fachmännische und ordnungsgemäße Wartung und Pflege der Mietsache Sorge zu tragen, erforderliche Reparaturen und Instandsetzungen sofort – spätestens vor Rückgabe der Mietsache – sach- und fachgerecht unter Verwendung von Originalteilen durch Fachbetriebe bzw. nachweisbar fachlich versierte Personen auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Kosten von Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen, die in Folge normalen Verschleißes bzw. üblicher Abnutzung, nötig sind, trägt der Vermieter, wenn diese ihre Ursache nicht in einem vom Mieter zu vertretenden Verhalten des Mieters oder seiner Mitarbeiter;
Erfüllungsgehilfen oder Dritter haben. Es bleibt dem Vermieter vorbehalten, etwaige Reparaturen selbst durchzuführen oder durch beauftragte Dritte durchführen zu lassen; etwaige zum Einsatz der Mietsache erforderliche Genehmigungen selbst und auf eigene Kosten einzuholen, falls erforderlich oder vorgeschrieben fachlich geschultes Personal für die Bedienung der Mietsache auf eigene Kosten einzusetzen.
10.2 Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, Umarbeitungen oder Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Kennzeichnungen an der Mietsache zu entfernen oder Garantiesiegel zu brechen.
10.3 Der Mieter ist verpflichtet, alle erforderlichen, mindestens aber die branchenüblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen und auf Verlangen des Vermieters diesem nachzuweisen. Sofern der Mieter dies bei Abschluss des Mietvertrags ausdrücklich wünscht, kann eine entsprechende Versicherung auch über den Vermieter erfolgen, wobei die Kosten dieser Versicherung sodann vom Mieter zu tragen sind.
⸻
11. Zugangsrecht
11.1 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, Zugang zur Mietsache zu verlangen und die Mietsache zu besichtigen oder dies durch einen Dritten durchzuführen.
11.2 Nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters ist der Vermieter jederzeit auf eigene Kosten berechtigt, den Mietgegenstand zu untersuchen oder durch einen Dritten untersuchen zu lassen, wenn dies die vertragliche Nutzung der Mietsache durch den Mieter nicht mehr als nur unerheblich einschränkt. Der Mieter ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet und soll dem Vermieter die Untersuchung erleichtern.
11.3 Sofern es zur Abwehr einer dringenden Gefahr erforderlich ist, kann der Vermieter die Mietsache auch ohne Vorankündigung untersuchen und – soweit erforderlich – stilllegen.
⸻
12. Zusätzliche Leistungen des Vermieters im Bereich Anlieferung, Aufbau, Montage oder Installation
Zusätzliche Leistungen neben der Vermietung (Gebrauchsüberlassung ab Lager) sind vom Vermieter nur geschuldet, wenn dies gesondert gegen zusätzlich zum Mietzins zu zahlender Vergütung vereinbart ist. Werden durch den Mieter zusätzlich Leistungen wie z.B. die Anlieferung, der Aufbau, die Montage oder die Installation einer Anlage oder der Aufbau, die Montage oder die Installation einzelner Geräte beauftragt und vom Vermieter durchgeführt, gelten folgende Bestimmungen:
12.1 Unentgeltliche Gefälligkeiten
Sofern zusätzliche d.h. vertraglich nicht geschuldete Leistungen durch den Vermieter kostenlos durchgeführt werden, handelt es sich um bloße Gefälligkeiten. Der Vermieter haftet dann im Rahmen etwaiger dabei verursachter Schäden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung des Vermieters ist dabei der Höhe nach jedenfalls auf die Deckungssumme seiner betrieblichen Haftpflichtversicherung beschränkt.
12.2 Entgeltliche Zusatzleistungen
Werden die zusätzlichen Leistungen (z.B. Werkarbeiten oder Dienstleistungen wie die Anlieferung, der Einbau, die Montage oder die Installation der Mietsache) durch den Vermieter entgeltlich ausgeführt, gelten für diese Werkarbeiten die nachfolgenden Bestimmungen:
- a. Für das Zustandekommen des diesbezüglichen Vertrages gelten die Regelungen der Ziffern 2 u. 3 dieser Geschäftsbedingungen.
- b. Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.), die im Rahmen der Erbringung der Zusatzleistungen anfallen sowie etwaige Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe.
- c. Der Mieter hat auf seine Kosten alles Notwendige zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Störung vom Vermieter oder dessen Beauftragten durchgeführt werden können.
- d. Der Mieter hat auf eigene Kosten alle Erd-, Bettungs-, Strom-, Wasser-, Bau-, Gerüst-, Maler-, Verputz-, und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten sowie die Beschaffung der benötigten Baustoffe vorzunehmen und diese rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Er hat zum Schutz unseres Personals und unserer Gerätschaften vor Ort die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und sanitäre Einrichtungen und Beleuchtung und – soweit erforderlich – rund um die Uhr Bewachungspersonal verfügbar vorzuhalten.
12.3 Die Entsorgung von bei Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation anfallenden (nicht bei Rückgabe/Abholung der Mietsache wiederverwendbarer) Verpackungsmaterialien und Abfällen, einschließlich der Tragung der diesbezüglichen Kosten, obliegt dem Mieter. Der Mieter hat die bei Rückgabe/Abholung der Mietsache wiederverwendbaren Transportmaterialien während der Mietzeit auf eigene Kosten aufzubewahren und einzulagern.
12.4 Für eine Haftung auf Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen.
12.5 Durch die Erbringung von Zusatzleistungen wie z.B. Anlieferung, Einbau, Montage oder Installation von Geräten oder Anlagen sind wir weder in der Verantwortung als Betreiber noch als Veranstalter, noch als technischer Leiter.
12.6 Der Vermieter kann sich für die Erbringung von Zusatzleistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen.
12.7 Die Übergabe des Überwachungsequipments durch den Vermieter an den Kunden erfolgt am Firmensitz des Vermieters. Abweichend können die Parteien einen, im Angebot festgelegten, abweichenden Ort der Übergabe vereinbaren.
12.8 Der Transport des Mietequipments obliegt dem Kunden. Sollte seitens des Kunden der Wunsch für den Transport vorliegen, wird eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. Die Kosten hierfür übernimmt der Kunde. Der Vermieter oder ein durch den Vermieter beauftragter Dritter übernimmt den Transport des Überwachungsequipments zum Kunden auf dessen Gefahr.
12.9 Der Kunde darf das Überwachungsequipment nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters transportieren.
12.10 Der Kunde haftet bei selbst durchgeführter Be- bzw. Abladung und Transport für entstandene Schäden.
⸻
13. Überwachung
Leistungen des Vermieters im Rahmen einer Überwachung durch die Leitstelle, erstrecken sich ausschließlich auf Alarmmeldungen, die den Verdacht von strafbaren Handlungen (insbesondere Diebstahl und/oder Sachbeschädigung) zum Nachteil der durch die Überwachungsanlagen überwachten Objekte/Flächen betreffen. Im Falle eines Verdachts wird der durch den Vermieter beauftragte Dienstleister (Leitstelle) die in einem Maßnahmenplan festgelegten Interventionsschritte einleiten. Benachrichtigt die Leitstelle die durch den Kunden angegebene Kontaktperson, wird der Vermieter und der beauftragte Dienstleister von ihrer Verpflichtung frei, sobald der 3. Versuch zur Kontaktaufnahme fehlgeschlagen ist. Der Vermieter schuldet darüber hinaus, sofern nicht anders vereinbart, keine Überwachungsdienstleistungen und auch keine Interventionsmaßnahmen.
⸻
14. Verantwortlichkeit des Mieters und Anweisungen des Vermieters
14.1 Der Mieter übernimmt hinsichtlich der Mietsache und deren Einsatz – die volle Alleinverantwortung sowie sämtliche Verkehrssicherungspflichten.
14.2 Spätestens bei Windgeschwindigkeiten von 80 km/h oder mehr hat der Mieter unverzüglich den Mast des Mietgegenstandes abzusenken. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass bei hohen Windgeschwindigkeiten Schäden am Mietgegenstand drohen. Sollte der Mieter seiner Obliegenheit zur Absenkung des Mastes bei diesen Bedingungen nicht nachkommen und es hierdurch zu Schäden an der Mietsache kommen, so haftet der Mieter für sämtliche daraus resultierende Schäden des Vermieters.
14.3 Es wird klargestellt, dass die Benutzung und der Einsatz der Mietsache und die damit einhergehenden Gefahren für die Mietsache, für Personen und Sachen Dritter allein im Verantwortungsbereich des Mieters liegt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Verwendung der Mietsache durch den Mieter zu überwachen oder den Mieter diesbezüglich zu instruieren.
14.4 Werden durch das Aufstellen oder den Betrieb von Anlagen des Vermieters durch den Mieter nach Ansicht des Vermieters Personen oder Sachen einschließlich der Mietgegenstände selbst und sonstiger Sachen des Vermieters gefährdet, ist der Mieter verpflichtet, sofern er darauf von Seiten des Vermieters hingewiesen wird, den Hinweisen und Aufforderungen des Vermieters zur Vermeidung von Gefahren Folge zu leisten.
14.5 Der Mieter ist verpflichtet, auf ihm vom Vermieter mitgeteilte oder ihm anderweitig bekannte Gefahren auch gegenüber Dritten (insb. auch etwaigen Untermietern oder Personen, die die Mietsache bedienen etc.) hinzuweisen und diese rechtzeitig entsprechend zu warnen und zu instruieren. Verletzt der Mieter diese Pflichten, stellt er den Vermieter von allen hieraus resultierenden Schäden und Ansprüchen Dritter frei.
14.6 Der Mieter ist zudem allein verantwortlich für die Einhaltung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietsache, insbesondere zur Anbringung ggf. erforderlicher Hinweisschilder in Bezug auf die optische Überwachung.
14.7 Der Mieter hat die Mietsache gegen Diebstahl, Vandalismus und Verlust entsprechend zu schützen. Hierbei wird der Mieter sämtliche erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Mietsache ergreifen. Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Schäden, die dem Vermieter durch oder infolge von Diebstahl, Vandalismus oder sonstiger Beschädigung oder Verlust der Mietsache entstehen (einschließlich Ausfallschäden; Gutachterkosten, sonstigen Folgeschäden). Der Mieter haftet nur dann nicht, wenn er nachweisen kann, dass er sämtliche erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Mietsache ergriffen hat und/oder der eingetretene Schaden nicht auf einer diesbezüglichen Pflichtverletzung des Mieters beruht.
⸻
15. Haftung des Mieters, Rücktritt und Ausfallentschädigung
15.1 Der Mieter haftet, soweit ihn ein Verschulden trifft, für alle Schäden an der Mietsache.
15.2 Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters oder zahlt er den Mietzins nicht rechtzeitig im Voraus, ist er verpflichtet, dem Vermieter als Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen eine pauschalierte Ausfallentschädigung zu zahlen.
Nachfolgend wird unter der Bezeichnung Auftragsentgelt, der für die geplante Mietzeit vereinbarte, vollständige Mietzins einschließlich der sonstigen vom Mieter vertragsgemäß geschuldeten Leistungen wie beispielsweise ggf. vereinbarte Vergütungen für sonstige Leistungen (einschließlich von durch den Vermieter beauftragten Sub-Unternehmen) sowie bereits angefallener Kosten und Auslagen verstanden. Alle Angaben verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Datum des Mietvertragsabschlusses. Die vom Mieter zu zahlende Ausfallentschädigungbeträgt:
- bis 6 Wochen vor Mietbeginn: 50 % des Auftragsentgelts
- zwischen 6 Wochen und 4 Wochen vor Mietbeginn: 66,66 % des Auftragsentgelts
- zwischen 4 Wochen und 2 Wochen vor Mietbeginn: 75 % des Auftragsentgelts
- innerhalb von 2 Wochen vor Mietbeginn: 80 % des Auftragsentgelts
⸻
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und sonstiges
16.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – sofern der Mieter Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist – und, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, dass für den Geschäftssitz des Vermieters zuständige Gericht. Der Vermieter ist auch berechtigt, den Mieter an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
16.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag sowie der Auftragsbestätigung schriftlich bzw. in Textform niedergelegt.
16.4 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und bedürfen zur Gültigkeit, ebenso wie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, der Schriftform.
16.5 Sofern oder soweit einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden sollten, so werden die übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Sollten der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, werden die Parteien zur Ausfüllung dieser Lücken sich einvernehmlich einigen, diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zu vereinbaren, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
⸻
17.Änderung von Vertragsbedingungen
Soweit nicht bereits anderweitig geregelt, ist der Vermieter berechtigt, diese Vertragsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Der Vermieter wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen.
Der Widerspruch bedarf der schriftlichen Form. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Der Vermieter wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.